Verwaltungsgerichtshof
25.09.1980
0758/80
Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mußten ihm zumindest Zweifel über die Rechtmäßgkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn diese Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE anzufragen. Wenn sich der Abgabenpflichtige über die ihn zollgesetzlich betreffenden Verpflichtungen lediglich bei einem auf den Verkauf des Fahrzeuges bedachten ausländischen Autohändler informiert, so hat er damit die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht nicht ausreichend erfüllt. Denn es liegt auf der Hand, daß man sich in Hinsicht auf Zollvorschriften nicht bei einem (im Zollausland wohnhaften) Autoverkäufer, sondern bei einem österreichsichen Zollamt zu erkundigen hat.