Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1980

Geschäftszahl

0758/80

Rechtssatz

Das Zollverfahren ist ein ANTRAGSverfahren. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz iSd Paragraph 93, Absatz 4, ZollG 1955 im Zollgebiet, so kann für ein ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel das formlose Vormerkverfahren im Grunde des Paragraph 93, Absatz 7, ZollG 1955 in Verbindung mit Paragraph 11, ZollGDV mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ZollG 1955 nicht in Anspruch genommen werden. Diese zollrechtlich relevante Tatsache ist daher vom Reisenden in der mündlichen Warenerklärung anläßlich der Stellung des Fahrzeuges (Paragraph 48, Absatz eins, ZollG 1955) dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter von sich aus zu erklären, und zwar auch dann, wenn das Zollorgan einen für die Zollbehandlung maßgebenden Umstand übersehen haben sollte.