Für den Bereich der Arbeitsunfälle trifft den Versicherungsträger auf Grund der §§ 364, 365 ASVG eine über das im ASVG allgemein von § 357 Abs 1 iVm § 358 geforderte Maß hinausgehende Ermittlungspflicht (hier: Einsichtnahme in den Verkehrsunfallsbericht der Gendarmeriedienststelle bzgl. der - einen Wegunfall ausschließenden - Alkoholisierung des Lenkers, wenn der gemeldete Unfallshergang - Fahren auf die linke Fahrbahnhälfte - eine solche Unfallursache indiziert)Für den Bereich der Arbeitsunfälle trifft den Versicherungsträger auf Grund der Paragraphen 364, 365, ASVG eine über das im ASVG allgemein von Paragraph 357, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 358, geforderte Maß hinausgehende Ermittlungspflicht (hier: Einsichtnahme in den Verkehrsunfallsbericht der Gendarmeriedienststelle bzgl. der - einen Wegunfall ausschließenden - Alkoholisierung des Lenkers, wenn der gemeldete Unfallshergang - Fahren auf die linke Fahrbahnhälfte - eine solche Unfallursache indiziert)