Mit Straferkenntnis vom 22. Februar 1979 verhängte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz über den Beschwerdeführer als Alleininhaber der Firma L gemäß § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG 1975 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage), weil er am 24. März 1977 in Linz "Ragout fin mit Champignons" zum Verkauf bereit gehalten habe, wobei auf der Verpackung dieser Ware die nach § 3 Z. 18 (Bestandteile in absteigender Reihenfolge) und Z. 19 (Zusatzstoffe; technologische Wirkung oder Gattungsbezeichnung) der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung erforderlichen Kennzeichnungselemente mangelhaft angegeben gewesen seien, wodurch der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a im Umfang des § 3 Z. 18 und 19 in Verbindung mit § 7 Abs. 3Mit Straferkenntnis vom 22. Februar 1979 verhängte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz über den Beschwerdeführer als Alleininhaber der Firma L gemäß Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer eins, LMG 1975 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage), weil er am 24. März 1977 in Linz "Ragout fin mit Champignons" zum Verkauf bereit gehalten habe, wobei auf der Verpackung dieser Ware die nach Paragraph 3, Ziffer 18, (Bestandteile in absteigender Reihenfolge) und Ziffer 19, (Zusatzstoffe; technologische Wirkung oder Gattungsbezeichnung) der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung erforderlichen Kennzeichnungselemente mangelhaft angegeben gewesen seien, wodurch der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, im Umfang des Paragraph 3, Ziffer 18, und 19 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 begangen habe. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 2 LMG 1975 die Kosten der Untersuchung von S 340,-- und S 400,-- für eine Stellungnahme zum gegenständlichen Strafverfahren zu ersetzen habe. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es unterliege das gegenständliche Erzeugnis als Fleischware (Dauerware) dem § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a der LMKV 1973. Es sei somit eine Deklaration gemäß § 3 Z. 18 LMKV 1973, das heißt, die Angabe der Bestandteile - ausgenommen Wasser, soweit dessen Zusatz der Verkehrsauffassung entspricht, und Zusatzstoffe - in absteigender Reihenfolge ihres Anteils oder ihrer Bedeutung, wobei Gattungsbezeichnungen verwendet werden dürfen, erforderlich. Eine vollständige Aufzählung der Bestandteile in der geforderten Reihung sei auf den Etiketten nicht vorhanden. Es werde zwar angeführt: 85 g gekochtes Kalbfleisch einschließlich Farce. Der Doseninhalt betrage jedoch nach der Deklaration 210 g. Über die Zusammensetzung der über die 85 g hinausgehenden Anteile des Doseninhaltes werde somit keine Aussage gemacht. Der Begriff "Farce" stelle keine eindeutige Deklaration dar, da es sich um eine Zubereitung handle, welche aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt sein könne. Die Ansicht, daß der Begriff "Farce" eine Gattungsbezeichnung im Sinne der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 darstelle, treffe nicht zu. Wie aus § 3 Z. 19 hervorgehe, sind Gattungsbezeichnungen im Sinne der Verordnung sehr konkrete Bezeichnungen. Dies komme dadurch zum Ausdruck, daß bei den Zusatzstoffen unter Gattungsbezeichnungen die Anführung z. B. "Konservierungsmittel", "Aroma", "Farbstoff" nicht genüge, sondern eine genauere Angabe wie "chemische Konservierungsmittel", "künstliches Aroma", "natürliches Aroma" oder "künstlicher Farbstoff" erforderlich sei. Der undefinierte Begriff "Farce" - ein Gemisch aus verschiedenen Bestandteilen - könne somit nicht als Gattungsbezeichnung im Sinne der Verordnung gewertet werden. Es müßten sämtliche Bestandteile (Zutaten), welche zur Erzeugung verwendet würden, deklariert werden. Der Beschwerdeführer sei Alleininhaber und Gewerberechtsträger der Firma L und als solcher u. a. auch für die Einhaltung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung verantwortlich. Wenn er nun die Verantwortlichkeit in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 an eine andere Person (seine Tochter) delegiert habe, so bleibe diese Regelung nur auf das Innenverhältnis beschränkt und könne eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht bewirken. Ein Verschulden würde den Beschwerdeführer nur dann nicht treffen, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hätte, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Da im vorliegenden Fall die Ware bereits nach dem 30. Juni 1976 nicht mehr feilgehalten hätte werden dürfen, und diese über den Zeitraum bis zur Probenziehung (am 24. März 1977) demnach im Betrieb belassen worden sei, treffe den Beschwerdeführer zweifellos ein schuldhaftes Verhalten. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte er die Ware aus dem Verkehr ziehen müssen. Wie der Strafkartei überdies zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen Verstoßes gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 rechtskräftig bestraft worden. Daraus sei ersichtlich, daß die von ihm getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend gewesen seien. Strafmildernde Umstände seien nicht zu berücksichtigen, straferschwerend einige einschlägige Vorstrafen. Die Strafbemessung sei innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgt.Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 begangen habe. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 2, LMG 1975 die Kosten der Untersuchung von S 340,-- und S 400,-- für eine Stellungnahme zum gegenständlichen Strafverfahren zu ersetzen habe. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es unterliege das gegenständliche Erzeugnis als Fleischware (Dauerware) dem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der LMKV 1973. Es sei somit eine Deklaration gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, LMKV 1973, das heißt, die Angabe der Bestandteile - ausgenommen Wasser, soweit dessen Zusatz der Verkehrsauffassung entspricht, und Zusatzstoffe - in absteigender Reihenfolge ihres Anteils oder ihrer Bedeutung, wobei Gattungsbezeichnungen verwendet werden dürfen, erforderlich. Eine vollständige Aufzählung der Bestandteile in der geforderten Reihung sei auf den Etiketten nicht vorhanden. Es werde zwar angeführt: 85 g gekochtes Kalbfleisch einschließlich Farce. Der Doseninhalt betrage jedoch nach der Deklaration 210 g. Über die Zusammensetzung der über die 85 g hinausgehenden Anteile des Doseninhaltes werde somit keine Aussage gemacht. Der Begriff "Farce" stelle keine eindeutige Deklaration dar, da es sich um eine Zubereitung handle, welche aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt sein könne. Die Ansicht, daß der Begriff "Farce" eine Gattungsbezeichnung im Sinne der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 darstelle, treffe nicht zu. Wie aus Paragraph 3, Ziffer 19, hervorgehe, sind Gattungsbezeichnungen im Sinne der Verordnung sehr konkrete Bezeichnungen. Dies komme dadurch zum Ausdruck, daß bei den Zusatzstoffen unter Gattungsbezeichnungen die Anführung z. B. "Konservierungsmittel", "Aroma", "Farbstoff" nicht genüge, sondern eine genauere Angabe wie "chemische Konservierungsmittel", "künstliches Aroma", "natürliches Aroma" oder "künstlicher Farbstoff" erforderlich sei. Der undefinierte Begriff "Farce" - ein Gemisch aus verschiedenen Bestandteilen - könne somit nicht als Gattungsbezeichnung im Sinne der Verordnung gewertet werden. Es müßten sämtliche Bestandteile (Zutaten), welche zur Erzeugung verwendet würden, deklariert werden. Der Beschwerdeführer sei Alleininhaber und Gewerberechtsträger der Firma L und als solcher u. a. auch für die Einhaltung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung verantwortlich. Wenn er nun die Verantwortlichkeit in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 an eine andere Person (seine Tochter) delegiert habe, so bleibe diese Regelung nur auf das Innenverhältnis beschränkt und könne eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht bewirken. Ein Verschulden würde den Beschwerdeführer nur dann nicht treffen, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hätte, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Da im vorliegenden Fall die Ware bereits nach dem 30. Juni 1976 nicht mehr feilgehalten hätte werden dürfen, und diese über den Zeitraum bis zur Probenziehung (am 24. März 1977) demnach im Betrieb belassen worden sei, treffe den Beschwerdeführer zweifellos ein schuldhaftes Verhalten. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte er die Ware aus dem Verkehr ziehen müssen. Wie der Strafkartei überdies zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen Verstoßes gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 rechtskräftig bestraft worden. Daraus sei ersichtlich, daß die von ihm getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend gewesen seien. Strafmildernde Umstände seien nicht zu berücksichtigen, straferschwerend einige einschlägige Vorstrafen. Die Strafbemessung sei innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgt.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, es sei im vorliegenden Fall das Hauptproblem, ob der Begriff "Farce" als Gattungsbezeichnung anzusehen sei. Er habe dazu in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 1979 auf die einschlägige Literatur verwiesen, wo als Beispiele für zulässige Gattungsbezeichnungen Milchschokolade, Marmelade, Mayonnaise, Backhilfsmittel und ähnliches angeführt seien. Jedermann wisse, was eine Farce sei. Dazu komme noch, daß sein Betrieb als Großhandelshaus nicht an den Letztverbraucher, sondern an den Wiederverkäufer liefere. Er habe auch in seiner Stellungnahme vom 29. April 1978 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihm völlig unbekannt sei, warum ein Lebensmittel mit dieser Aufschrift auch jetzt noch in seinem Betrieb lagere. Seine Angestellte und Tochter UK sei für die Überwachung des Lagers verantwortlich, zumal er in seinem großen Betrieb nicht jede Einzelheit kontrollieren könne. Er überwache allerdings die Tätigkeit seiner zuverlässigen Tochter und hätte bisher noch nie Unregelmäßigkeiten festgestellt. Im übrigen könne ihm nicht der Ersatz der Kosten für eine Stellungnahme in Höhe von S 400,-- auferlegt werden, da § 45 Abs. 2 LMG 1975 lediglich die Bestimmung enthalte, daß die Kosten der "Untersuchung" durch die jeweilige Untersuchungsanstalt zu ersetzen seien.In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, es sei im vorliegenden Fall das Hauptproblem, ob der Begriff "Farce" als Gattungsbezeichnung anzusehen sei. Er habe dazu in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 1979 auf die einschlägige Literatur verwiesen, wo als Beispiele für zulässige Gattungsbezeichnungen Milchschokolade, Marmelade, Mayonnaise, Backhilfsmittel und ähnliches angeführt seien. Jedermann wisse, was eine Farce sei. Dazu komme noch, daß sein Betrieb als Großhandelshaus nicht an den Letztverbraucher, sondern an den Wiederverkäufer liefere. Er habe auch in seiner Stellungnahme vom 29. April 1978 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihm völlig unbekannt sei, warum ein Lebensmittel mit dieser Aufschrift auch jetzt noch in seinem Betrieb lagere. Seine Angestellte und Tochter UK sei für die Überwachung des Lagers verantwortlich, zumal er in seinem großen Betrieb nicht jede Einzelheit kontrollieren könne. Er überwache allerdings die Tätigkeit seiner zuverlässigen Tochter und hätte bisher noch nie Unregelmäßigkeiten festgestellt. Im übrigen könne ihm nicht der Ersatz der Kosten für eine Stellungnahme in Höhe von S 400,-- auferlegt werden, da Paragraph 45, Absatz 2, LMG 1975 lediglich die Bestimmung enthalte, daß die Kosten der "Untersuchung" durch die jeweilige Untersuchungsanstalt zu ersetzen seien.
Mit Bescheid vom 17. Juli 1979 gab die belangte Behörde (nach Einholung einer Stellungnahme ihrer zuständigen Fachabteilung vom 8. Mai 1979) der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der ersten Instanz. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei der Begriff "Farce" nicht eindeutig abgrenzbar und in seiner Zusammensetzung keineswegs definitiv festgelegt. Farce sei auch kein Lebensmittel im Sinne von jenen, welche als Beispiele zur Erläuterung des § 3 Z. 18 im sogenannten "Barfuß-Kommentar", Kap. IV B, Seite 40, angeführt und in der Berufung zur Beweisführung herangezogen worden seien. Farce könne einerseits durch feinstes Homogenisieren von Kalbfleisch oder Geflügelfleisch unter Zufügung von Eiweiß, Hühnereigelb oder auch Sahne und Aufkochen der Masse gewonnen werden, andererseits werde unter Farce auch eine Füllmasse verstanden, welche aus einem Gemisch von fein gehacktem oder zerkleinertem Fleisch unter Zusatz von Gewürzen bestehe, wie aus der einschlägigen Fachliteratur hervorgehe. Eindeutig aber sei der Konsument überfordert, wenn von ihm verlangt werde, den Begriff "Farce" zu kennen. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 sei zum Schutze der Konsumenten geschaffen worden, das heiße, der Verbraucher solle über die in einem verpackten Lebensmittel enthaltenen Stoffe in Kenntnis gesetzt werden. Gemäß § 3 Z. 18 LMKV 1973 sei das Verzeichnis der Bestandteile, ausgenommen Wasser, soweit dessen Zusatz der Verkehrsauffassung entspricht, und Zusatzstoffe - in absteigender Reihenfolge ihres Anteiles oder ihrer Bedeutung, wobei Gattungsbezeichnungen verwendet werden dürfen, anzugeben. Auch im "Barfuß-Kommentar" werde zu § 3 Z. 18 (Abschnitt IV B, Seite 40) angeführt, daß z.B. Käse, Gemüse, Gewürze, Backhilfsmittel, Mayonnaise, Marmelade, Milchschokolade, Panier zu deklarieren seien, sofern diese Lebensmittel Bestandteile des gesamten Lebensmittels seien. Die sogenannte Farce sei aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzt und enthalte u. a. auch Gewürze. Somit werde klar und deutlich aufgezeigt, daß ein etwa aus den Lebensmitteln Kalbfleisch, Sahne, Eier, Salz und Gewürzen zusammengesetzter Doseninhalt nicht entsprechend deklariert sei und somit eindeutig ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 vorliege. Gemäß § 3 Z. 19 LMKV 1973 seien die im Lebensmittel enthaltenen Zusatzstoffe in ihrer technologischen Wirkung (z.B. "chemisch konserviert", "verdickt", "gefärbt" usw.) oder mit ihrer Gattungsbezeichnung (z.B. "mit chemischem Konservierungsmittel", "mit Verdickungsmittel", "mit künstlichem Aroma" usw.) anzugeben. Nach dem Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz vom 2. Februar 1978 habe der Doseninhalt aus würfelig geschnittenem Fleisch mit zerkleinerten Champignons in dickbreiiger weißlicher Masse bestanden; Stärke sei nachweisbar gewesen. Da ein Hinweis auf Zusatzstoffe (z.B. Verdickungsmittel) fehle, liege auch hier ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 vor. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er liefere nicht an Letztverbraucher, sondern an Händler, übersehe, daß letztlich die Ware auch über den Zwischenhandel dem Verbraucher zugeführt werde und der Konsument einen rechtsmäßigen Anspruch habe, über den Inhalt einer vorverpackten Ware eindeutig und vollständig informiert zu werden. Der objektiv strafbare Tatbestand sei somit als erwiesen anzunehmen. Hinsichtlich der Beurteilung der subjektiven Tatseite habe § 5 Abs. 1 VStG 1950 Anwendung zu finden. Nach dieser Bestimmung genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Doch ziehe schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimme und der Täter nicht beweise, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Da zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Z. 18, 19 LMKV 1973 - einem Ungehorsamsdelikt - weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich sei, treffe im konkreten Fall die Beweislast hinsichtlich der subjektiven Tatseite den Beschwerdeführer, der zwar vorbringe, es sei für die Überwachung des Lagers seine sehr zuverlässige Angestellte und Tochter verantwortlich, die er überwache, zumal er in seinem großen Betrieb nicht jede Einzelheit kontrollieren könne. Dieses Vorbringen habe jedoch den Beschwerdeführer für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht entlasten können, da im vorliegenden Fall die Ware bereits nach dem 30. Juni 1976 nicht mehr feilgehalten hätte werden dürfen, jedoch bis zur Probenziehung (24. März 1977), also beinahe neun Monate im Betrieb belassen worden sei. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung erkennen und die Ware aus dem Verkehr ziehen müssen, zumal noch 80 Packungen, also eine größere Menge, vorhanden gewesen seien. Die bloße Unzumutbarkeit genüge nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Entschuldigung nach § 5 Abs. 1 VStG 1950, sondern allein die unverschuldete Unmöglichkeit, die betreffende Verwaltungsvorschrift einzuhalten, welche jedoch im gegenständlichen Fall sicher nicht gegeben gewesen sei. Aus diesem Grund habe auch von der Einvernahme seiner Angestellten UK Abstand genommen werden können. Auch die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. September 1976, 10 Os 110, 111/76, könne ihn nicht entlasten, da im Verwaltungsstrafverfahren nicht der tatsächliche Verantwortliche zu eruieren, sondern der für den betreffenden Betrieb handelsrechtlich (gewerberechtlich) Verantwortliche (Betriebsinhaber) oder der ausdrücklich bestellte Geschäftsführer (insbesondere bei juristischen Personen oder Personengesellschaften) heranzuziehen sei. Hinsichtlich der Untersuchungskosten sei zu bemerken, daß die Behörde gemäß § 48 LMG 1975 berechtigt sei, eine Ergänzung des Gutachtens einzuholen, wenn gegen den Befund oder das Gutachten einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Bedenken vorgebracht werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sei im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.Mit Bescheid vom 17. Juli 1979 gab die belangte Behörde (nach Einholung einer Stellungnahme ihrer zuständigen Fachabteilung vom 8. Mai 1979) der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der ersten Instanz. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei der Begriff "Farce" nicht eindeutig abgrenzbar und in seiner Zusammensetzung keineswegs definitiv festgelegt. Farce sei auch kein Lebensmittel im Sinne von jenen, welche als Beispiele zur Erläuterung des Paragraph 3, Ziffer 18, im sogenannten "Barfuß-Kommentar", Kap. IV B, Seite 40, angeführt und in der Berufung zur Beweisführung herangezogen worden seien. Farce könne einerseits durch feinstes Homogenisieren von Kalbfleisch oder Geflügelfleisch unter Zufügung von Eiweiß, Hühnereigelb oder auch Sahne und Aufkochen der Masse gewonnen werden, andererseits werde unter Farce auch eine Füllmasse verstanden, welche aus einem Gemisch von fein gehacktem oder zerkleinertem Fleisch unter Zusatz von Gewürzen bestehe, wie aus der einschlägigen Fachliteratur hervorgehe. Eindeutig aber sei der Konsument überfordert, wenn von ihm verlangt werde, den Begriff "Farce" zu kennen. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 sei zum Schutze der Konsumenten geschaffen worden, das heiße, der Verbraucher solle über die in einem verpackten Lebensmittel enthaltenen Stoffe in Kenntnis gesetzt werden. Gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, LMKV 1973 sei das Verzeichnis der Bestandteile, ausgenommen Wasser, soweit dessen Zusatz der Verkehrsauffassung entspricht, und Zusatzstoffe - in absteigender Reihenfolge ihres Anteiles oder ihrer Bedeutung, wobei Gattungsbezeichnungen verwendet werden dürfen, anzugeben. Auch im "Barfuß-Kommentar" werde zu Paragraph 3, Ziffer 18, (Abschnitt IV B, Seite 40) angeführt, daß z.B. Käse, Gemüse, Gewürze, Backhilfsmittel, Mayonnaise, Marmelade, Milchschokolade, Panier zu deklarieren seien, sofern diese Lebensmittel Bestandteile des gesamten Lebensmittels seien. Die sogenannte Farce sei aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzt und enthalte u. a. auch Gewürze. Somit werde klar und deutlich aufgezeigt, daß ein etwa aus den Lebensmitteln Kalbfleisch, Sahne, Eier, Salz und Gewürzen zusammengesetzter Doseninhalt nicht entsprechend deklariert sei und somit eindeutig ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 vorliege. Gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, LMKV 1973 seien die im Lebensmittel enthaltenen Zusatzstoffe in ihrer technologischen Wirkung (z.B. "chemisch konserviert", "verdickt", "gefärbt" usw.) oder mit ihrer Gattungsbezeichnung (z.B. "mit chemischem Konservierungsmittel", "mit Verdickungsmittel", "mit künstlichem Aroma" usw.) anzugeben. Nach dem Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz vom 2. Februar 1978 habe der Doseninhalt aus würfelig geschnittenem Fleisch mit zerkleinerten Champignons in dickbreiiger weißlicher Masse bestanden; Stärke sei nachweisbar gewesen. Da ein Hinweis auf Zusatzstoffe (z.B. Verdickungsmittel) fehle, liege auch hier ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 vor. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er liefere nicht an Letztverbraucher, sondern an Händler, übersehe, daß letztlich die Ware auch über den Zwischenhandel dem Verbraucher zugeführt werde und der Konsument einen rechtsmäßigen Anspruch habe, über den Inhalt einer vorverpackten Ware eindeutig und vollständig informiert zu werden. Der objektiv strafbare Tatbestand sei somit als erwiesen anzunehmen. Hinsichtlich der Beurteilung der subjektiven Tatseite habe Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 Anwendung zu finden. Nach dieser Bestimmung genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Doch ziehe schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimme und der Täter nicht beweise, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Da zur Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 18, 19, LMKV 1973 - einem Ungehorsamsdelikt - weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich sei, treffe im konkreten Fall die Beweislast hinsichtlich der subjektiven Tatseite den Beschwerdeführer, der zwar vorbringe, es sei für die Überwachung des Lagers seine sehr zuverlässige Angestellte und Tochter verantwortlich, die er überwache, zumal er in seinem großen Betrieb nicht jede Einzelheit kontrollieren könne. Dieses Vorbringen habe jedoch den Beschwerdeführer für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht entlasten können, da im vorliegenden Fall die Ware bereits nach dem 30. Juni 1976 nicht mehr feilgehalten hätte werden dürfen, jedoch bis zur Probenziehung (24. März 1977), also beinahe neun Monate im Betrieb belassen worden sei. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung erkennen und die Ware aus dem Verkehr ziehen müssen, zumal noch 80 Packungen, also eine größere Menge, vorhanden gewesen seien. Die bloße Unzumutbarkeit genüge nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Entschuldigung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950, sondern allein die unverschuldete Unmöglichkeit, die betreffende Verwaltungsvorschrift einzuhalten, welche jedoch im gegenständlichen Fall sicher nicht gegeben gewesen sei. Aus diesem Grund habe auch von der Einvernahme seiner Angestellten UK Abstand genommen werden können. Auch die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. September 1976, 10 Os 110, 111/76, könne ihn nicht entlasten, da im Verwaltungsstrafverfahren nicht der tatsächliche Verantwortliche zu eruieren, sondern der für den betreffenden Betrieb handelsrechtlich (gewerberechtlich) Verantwortliche (Betriebsinhaber) oder der ausdrücklich bestellte Geschäftsführer (insbesondere bei juristischen Personen oder Personengesellschaften) heranzuziehen sei. Hinsichtlich der Untersuchungskosten sei zu bemerken, daß die Behörde gemäß Paragraph 48, LMG 1975 berechtigt sei, eine Ergänzung des Gutachtens einzuholen, wenn gegen den Befund oder das Gutachten einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Bedenken vorgebracht werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sei im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG 1975 macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 25.000,-- zu bestrafen, wer 1.) den Bestimmungen der im § 77 Abs. 1 Z. 1, 3, 4 bis 16 oder 18 bis 21 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt...Gemäß Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer eins, LMG 1975 macht sich, sofern die Tat nicht nach den Paragraphen 56, bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 25.000,-- zu bestrafen, wer 1.) den Bestimmungen der im Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, bis 16 oder 18 bis 21 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt...
§ 77 Abs. 1 Z. 19 LMG 1975 lautet "Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl. Nr. 627". Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 19, LMG 1975 lautet "Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, Bundesgesetzblatt , Nr. 627".
Für den gegenständlichen Fall sind die Bestimmungen des bereits erwähnten § 3 Z. 18 und 19 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung maßgebend, wonach Kennzeichnungselemente das Verzeichnis der Bestandteile (Z. 18) und die Angabe der im Lebensmittel enthaltenen Zusatzstoffe in ihrer technologischen Wirkung (Z. 19) sind.Für den gegenständlichen Fall sind die Bestimmungen des bereits erwähnten Paragraph 3, Ziffer 18, und 19 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung maßgebend, wonach Kennzeichnungselemente das Verzeichnis der Bestandteile (Ziffer 18,) und die Angabe der im Lebensmittel enthaltenen Zusatzstoffe in ihrer technologischen Wirkung (Ziffer 19,) sind.
Dem Beschwerdevorbringen, es hätte sich die belangte Behörde bei der Auseinandersetzung mit der Frage, was eigentlich eine "Farce" sei, eines Sachverständigen (Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung) bedienen müssen, da die entsprechenden Feststellungen aus der Stellungnahme der Bundesanstalt vom 1. Februar 1979 jedenfalls nicht abgeleitet werden könnten, ist entgegenzuhalten, daß es sich bei einer "Farce" - wie die belangte Behörde schlüssig dargelegt und begründet hat - nicht um einen Bestandteil oder eine Gattungsbezeichnung im Sinne des § 3 Z. 18 LMKV 1973 handelt. Dies ergibt sich schon aus der Begründung des Straferkenntnisses der ersten Instanz, in der darauf hingewiesen wird, daß es sich bei "Farce" um ein Gemisch aus verschiedenen Bestandteilen handelt und "Farcen" eben aus verschiedenen Stoffen und Bestandteilen hergestellt werden können. Als auszuweisende "Bestandteile" im Sinne des § 3 Z. 18 LMKV 1973 kommen nämlich nur (einfache) Lebensmittel und nicht deren chemische Bestandteile, aber auch nicht zusammengesetzte Lebensmittel in Betracht. Unter den alternativ zulässigen "Gattungsbezeichnungen" können nur Oberbegriffe für einfache Lebensmittel gleicher oder ähnlicher Art verstanden werden. Dabei wird sich die Grenze im Einzelfall an dem sich aus der teleologischen Bestimmung der Norm geschützten Bedürfnis der Konsumenten nach sachgerechter Information zu orientieren haben. Die Bezeichnung "Farce" entspricht - da es sich hiebei von vornherein um ein Gemisch verschiedenster Lebensmittel handelt - daher weder dem Begriff des "Bestandteiles" noch der "Gattungsbezeichnung" (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1979, Zl. 756/78, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Daß durch die Worte "Ragout fin" bereits eine Kennzeichnung der Bestandteile erfolgt sei, behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer. Es hat die belangte Behörde daher Verfahrensvorschriften nicht dadurch verletzt, daß sie auf Grund des Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz vom 2. Februar 1978 und deren Stellungnahme vom 1. Februar 1979 sowie der Stellungnahme ihrer zuständigen Fachabteilung vom 8. Mai 1979 unter Absehen von der Einholung eines weiteren - vom Beschwerdeführer gar nicht beantragten - Sachverständigengutachtens den Begriff "Farce" selbständig - und richtig - ausgelegt hat.Dem Beschwerdevorbringen, es hätte sich die belangte Behörde bei der Auseinandersetzung mit der Frage, was eigentlich eine "Farce" sei, eines Sachverständigen (Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung) bedienen müssen, da die entsprechenden Feststellungen aus der Stellungnahme der Bundesanstalt vom 1. Februar 1979 jedenfalls nicht abgeleitet werden könnten, ist entgegenzuhalten, daß es sich bei einer "Farce" - wie die belangte Behörde schlüssig dargelegt und begründet hat - nicht um einen Bestandteil oder eine Gattungsbezeichnung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 18, LMKV 1973 handelt. Dies ergibt sich schon aus der Begründung des Straferkenntnisses der ersten Instanz, in der darauf hingewiesen wird, daß es sich bei "Farce" um ein Gemisch aus verschiedenen Bestandteilen handelt und "Farcen" eben aus verschiedenen Stoffen und Bestandteilen hergestellt werden können. Als auszuweisende "Bestandteile" im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 18, LMKV 1973 kommen nämlich nur (einfache) Lebensmittel und nicht deren chemische Bestandteile, aber auch nicht zusammengesetzte Lebensmittel in Betracht. Unter den alternativ zulässigen "Gattungsbezeichnungen" können nur Oberbegriffe für einfache Lebensmittel gleicher oder ähnlicher Art verstanden werden. Dabei wird sich die Grenze im Einzelfall an dem sich aus der teleologischen Bestimmung der Norm geschützten Bedürfnis der Konsumenten nach sachgerechter Information zu orientieren haben. Die Bezeichnung "Farce" entspricht - da es sich hiebei von vornherein um ein Gemisch verschiedenster Lebensmittel handelt - daher weder dem Begriff des "Bestandteiles" noch der "Gattungsbezeichnung" vergleiche , auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1979, Zl. 756/78, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird). Daß durch die Worte "Ragout fin" bereits eine Kennzeichnung der Bestandteile erfolgt sei, behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer. Es hat die belangte Behörde daher Verfahrensvorschriften nicht dadurch verletzt, daß sie auf Grund des Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz vom 2. Februar 1978 und deren Stellungnahme vom 1. Februar 1979 sowie der Stellungnahme ihrer zuständigen Fachabteilung vom 8. Mai 1979 unter Absehen von der Einholung eines weiteren - vom Beschwerdeführer gar nicht beantragten - Sachverständigengutachtens den Begriff "Farce" selbständig - und richtig - ausgelegt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, welche Verfahrensvorschrift verletzt worden sein soll, wenn die belangte Behörde - zutreffend - davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer Gewerberechtsträger der ihm gehörigen Firma L ist und diesbezügliche Feststellungen in die Begründung ihres Bescheides aufgenommen hat.
Die belangte Behörde hat aber auch zutreffend dargetan, warum es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, zu dessen Begehung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Da der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet, Inhaber der Gewerbeberechtigung zu sein und selbst vorgebracht hat, daß er die Tätigkeit seiner sonst sehr verläßlichen (bei ihm angestellten) Tochter überwache bzw. überwacht habe, konnte die belangte Behörde - ohne Verfahrensvorschriften zu verletzen - auch ohne Vernehmung dieser Person davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer eben durch Vernachlässigung der erforderlichen Überwachung die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß der belangten Behörde dadurch ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre, dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte führen können, weil sie die Stellungnahme ihrer Fachabteilung vom 8. Mai 1979 dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelte, da es sich dabei um Ausführungen handelt, die sich bereits in der Stellungnahme der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz vom 1. Februar 1979 finden und im übrigen Rechtsausführungen enthalten.
Die belangte Behörde hat aber dadurch Verfahrensvorschriften verletzt, daß sie weder im Spruch - allenfalls unter ausdrücklichen Hinweis auf die Begründung - noch in dieser dargetan hat, welche Zusatzstoffe beziehungsweise Bestandteile tatsächlich verwendet (und gefunden) wurden, durch deren Nichtanführung der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Damit aber läßt der Bescheid der belangten Behörde nicht erkennen, welchen Sachverhalt sie als erwiesen angenommen hat, und nimmt damit dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in einem Recht verletzt wurde.
Der in der unzureichenden Begründung gelegene Verfahrensmangel (Verletzung der Vorschrift des § 60 AVG 1950) erweist sich daher im vorliegenden Fall als wesentlich. Da sich der Bescheid der belangten Behörde somit in Ansehung des Ausspruches über Schuld und Strafe als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet erweist, war er - unbeschadet des Ausspruches über den Kostenersatz von S 400,-- - aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 1 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben.Der in der unzureichenden Begründung gelegene Verfahrensmangel (Verletzung der Vorschrift des Paragraph 60, AVG 1950) erweist sich daher im vorliegenden Fall als wesentlich. Da sich der Bescheid der belangten Behörde somit in Ansehung des Ausspruches über Schuld und Strafe als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet erweist, war er - unbeschadet des Ausspruches über den Kostenersatz von S 400,-- - aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 aufzuheben.
Bemerkt wird noch, daß im Spruch des Straferkenntnisses als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44 a lit. b VStG 1950), § 74 Abs. 5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 und nicht die angeführten Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 anzuführen gewesen wären.Bemerkt wird noch, daß im Spruch des Straferkenntnisses als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950), Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer eins, des Lebensmittelgesetzes 1975 und nicht die angeführten Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 anzuführen gewesen wären.
Berechtigung kommt der Beschwerde im übrigen auch insoweit zu, als damit der Ausspruch der belangten Behörde bekämpft wird, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, S 400,-- als Ersatz der Kosten für eine Stellungnahme der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz (vom 1. Februar 1979) zu ersetzen.
Gemäß § 45 Abs. 2 zweiter Satz LMG 1975 ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer nicht nur die - unbekämpft gebliebenen - Kosten der Untersuchung, sondern auch die einer Stellungnahme vorgeschrieben, obwohl der Ersatz der letztgenannten Kosten im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch dem von der belangten Behörde genannten § 48 leg. cit. kann ein Kostenersatz für eine schriftliche Stellungnahme nicht entnommen werden. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodaß der Bescheid in dem aufgezeigten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz LMG 1975 ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer nicht nur die - unbekämpft gebliebenen - Kosten der Untersuchung, sondern auch die einer Stellungnahme vorgeschrieben, obwohl der Ersatz der letztgenannten Kosten im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch dem von der belangten Behörde genannten Paragraph 48, leg. cit. kann ein Kostenersatz für eine schriftliche Stellungnahme nicht entnommen werden. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodaß der Bescheid in dem aufgezeigten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 16. Februar 1981