(3)Absatz 3,Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Abs. 1 - die in § 4 Abs. 1 geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls § 5 angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben.Bei verpackten Waren, die auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorangehenden Stufe oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden, dürfen - anstelle Absatz eins, - die in Paragraph 4, Absatz eins, geforderten Angaben in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen, wobei die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 sowie gegebenenfalls Paragraph 5, angeführten Angaben auch auf der äußeren Verpackung aufzuscheinen haben.