Eine geschäftsmäßige Vertretung iSd § 84 BAO liegt jedenfalls schon dann vor, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, daß sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen beschränkt, sondern einen Agendenkreis umfaßt, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit ERWARTEN läßt (Die tatsächliche Vornahme solcher Vertretungshandlungen ist nicht Voraussetzung für die Ablehnung nach § 84 BAO; Hinweis E 7.4.1964, 495/63, VwSlg 6286 A/1964).Eine geschäftsmäßige Vertretung iSd Paragraph 84, BAO liegt jedenfalls schon dann vor, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, daß sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen beschränkt, sondern einen Agendenkreis umfaßt, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit ERWARTEN läßt (Die tatsächliche Vornahme solcher Vertretungshandlungen ist nicht Voraussetzung für die Ablehnung nach Paragraph 84, BAO; Hinweis E 7.4.1964, 495/63, VwSlg 6286 A/1964).