Nur der Umstand, dass der Geschäftsführer entgegen der Anordnung des § 39 Abs 2 GewO 1973 den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht entspricht, ist u. a. tatbestandsmäßig für die Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 1 GewO 1973, nicht aber die Frage, ob der Geschäftsführer von einer ihn selbst betreffenden Gewerbeausübung nach § 13 Abs 3 GewO 1973 ausgeschlossen wurde oder nicht.Nur der Umstand, dass der Geschäftsführer entgegen der Anordnung des Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1973 den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen nicht entspricht, ist u. a. tatbestandsmäßig für die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer eins, GewO 1973, nicht aber die Frage, ob der Geschäftsführer von einer ihn selbst betreffenden Gewerbeausübung nach Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1973 ausgeschlossen wurde oder nicht.