Verwaltungsgerichtshof
11.04.1980
0731/79
Die Gewerbeordnung 1973 versteht unter der "Ausübung" eines Gewerbes eine den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeit, wobei in eben dieser Bedeutung das Merkmal "ausübt" auch im Paragraph 367, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1973 verwendet wird. Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes haben dem im Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1973 genannten Erfordernis sowohl im Zeitpunkt des Entstehens der Gewerbeberechtigung als auch in der Folge im Falle der Ausübung des Gewerbes zu entsprechen (Hinweis E 22.11.1978, 2246/77).