Der § 5 Abs 1 StVO enthält kein Tatbestandsmerkmal, wonach dem Lenker bewußt sein muß, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden. (Hinweis auf E vom 30.3.1965, 0997/64).Der Paragraph 5, Absatz eins, StVO enthält kein Tatbestandsmerkmal, wonach dem Lenker bewußt sein muß, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden. (Hinweis auf E vom 30.3.1965, 0997/64).