Eine Person, die vor dem 9.5.1945 aus Gründen des § 500 ASVG ausgewandert ist, kann nicht die Begünstigung nach § 502 Abs 5 ASVG beanspruchen.Eine Person, die vor dem 9.5.1945 aus Gründen des Paragraph 500, ASVG ausgewandert ist, kann nicht die Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 5, ASVG beanspruchen.