Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1979

Geschäftszahl

2694/78

Rechtssatz

Eine Person, die vor dem 9.5.1945 aus Gründen des Paragraph 500, ASVG ausgewandert ist, kann nicht die Begünstigung nach Paragraph 502, Absatz 5, ASVG beanspruchen.