Aus der Bestimmung des § 12 Abs 1 WaffG, insbesondere aus derAus der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, insbesondere aus der
Wendung "die Behörde HAT ......" geht hervor, daß die Behörde
verpflichtet ist, bei Zutreffen der Tatsachen des § 12 Abs 1 WaffG ein Waffenverbot zu verhängen.verpflichtet ist, bei Zutreffen der Tatsachen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein Waffenverbot zu verhängen.