Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1978

Geschäftszahl

1775/78

Rechtssatz

Nicht nur die Annahme, daß der Beschwerdeführer selbst von einer Waffe mißbräuchlich Gebrauch machen wird, sondern auch die Annahme, daß der Beschwerdeführer mißbräuchlich einer anderen Person Zugang zu der Waffe gewähren könnte, rechtfertigt die Erlassung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins,