Verwaltungsgerichtshof
03.10.1978
1775/78
GRS wie 0330/74 E 9. September 1975 RS 2
Aus der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, insbesondere aus der
Wendung "die Behörde HAT ......" geht hervor, daß die Behörde
verpflichtet ist, bei Zutreffen der Tatsachen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein Waffenverbot zu verhängen.