Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1321/78

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1321/78

Entscheidungsdatum

10.11.1978

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1977 §57 Z2;
BDG 1977 §57 Z3;
VwGG §34 Abs1 impl;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1322/78 Fortgesetztes Verfahren: 0593/79 B 17. September 1979;

Rechtssatz

Unter Berufungsentscheidungen sind im Sinne des Paragraph 57, Ziffer 3, BDG alle behördlichen Akte zu verstehen, die ein verwaltungsbehördliches Rechtsmittelverfahren nach außen erkennbar (gegenüber dem Berufungswerber in Erscheinung tretend) beendigen. Dies trifft auf alle - nach der am 1. Jänner 1978 erfolgten Überleitung - erlassenen, ein Rechtsmittelverfahren beendenden individuellen Verwaltungsakte der Disziplinarkommission zu. Dagegen steht der Rechtsmittelzug an die Disziplinaroberkommission offen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001321.X01

Im RIS seit

13.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1978001321_19781110X01

Rechtssatz für 1321/78

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1321/78

Entscheidungsdatum

10.11.1978

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs2;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1322/78 Fortgesetztes Verfahren: 0593/79 B 17. September 1979;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0240/61 B 13. Juli 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Wird in einem Bescheid ein Rechtsmittel eingeräumt das sodann von der Partei ergriffen wird, dieses jedoch von der letzten Instanz als unzulässig zurückgewiesen, dann kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beim VwGH nicht gewährt werden, wenn der VwGH zu der Überzeugung kommt, daß dieses Rechtsmittel - entgegen der Ansicht der obersten Behörde - zulässig war. (Hier im Zusammenhang mit Paragraph 18, RAVG und Paragraph 415, ASVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001321.X02

Im RIS seit

13.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1978001321_19781110X02

Entscheidungstext 1321/78

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1321/78

Entscheidungsdatum

10.11.1978

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1977 §57 Z2;
BDG 1977 §57 Z3;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs2;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1322/78 Fortgesetztes Verfahren: 0593/79 B 17. September 1979;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberregierungsrat Dr. Antoniolli, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 46, VwGG 1965 wird dem Antrag des AM in F, vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand LM in F, dieser vertreten durch Dr. Heinz Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn, Schulgasse 7/111, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 22. März 1978, Z1. 15/77-DK/Senat 44, ONr. 15, betreffend Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens, nicht stattgegeben. Gleichzeitig wird die Beschwerde gegen diesen Verwaltungsakt wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Beschluss vom 22. März 1978 die gegen den Beschluss der Disziplinarkommission des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg vom 25. Mai 1977 erhobene Beschwerde "wegen Fristversäumnis abgewiesen".

Die dagegen entsprechend dem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, wonach "binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung bei der Disziplinaroberkommission erhoben werden könne", erhobene Berufung wies die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Disziplinaroberkommission durch den am 19. Mai 1978 zugestellten Bescheid wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Disziplinarbehörden im Paragraph 57, des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 329, über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz - BDG) taxativ aufgezählt sei. Darnach sei gemäß der Ziffer 3 der zitierten Gesetzesbestimmung die Disziplinaroberkommission nur zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse und Berufungsentscheidungen der Disziplinarkommissionen sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission zuständig. Im Gegenstand handle es sich weder um ein Rechtsmittel gegen ein Erkenntnis noch gegen eine Suspendierung. Im Zusammenhalt mit der Ziffer 2, der genannten Gesetzesstelle ergebe sich, dass es sich bei Berufungsentscheidungen der Disziplinarkommission nur um solche in Disziplinarverfügungsangelegenheiten handeln könne. Daraus ergebe sich eindeutig, dass Entscheidungen im Wiederaufnahmsverfahren bei der Disziplinaroberkommission nicht angefochten werden könnten.

In dem nun vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand macht der Beschwerdeführer geltend, durch die fälschliche Angabe in der Rechtsmittelbelehrung, dass eine Berufung zulässig sei, an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gehindert gewesen zu sein.

Der Antragsgegnerin wurde der Wiedereinsetzungsantrag zur Kenntnis gebracht und es ihr freigestellt, eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat hiezu in ihrer Gegenäußerung ausgeführt, dass sie von der Erwägung ausgegangen sei, aus dem Umstand, dass ein anhängiges Disziplinarverfahren nach der aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage erkennbaren Absicht des Gesetzgebers von den nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz eingerichteten Disziplinarkommissionen nach den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes weiterzuführen sei, dürfte es wohl in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein, in diesem Fall gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss ein Rechtsmittel an die nächst höhere Instanz einzuräumen, selbst wenn es dadurch in der Übergangszeit zu einem weiteren Instanzenzug kommen sollte. Auch aus der Bestimmung des Paragraph 57, Ziffer 3, BDG, welche sich zwar auf Berufungsentscheidungen bei Disziplinarverfügungen und Suspendierungen beziehe, könnte auf diese Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden. Auch die Bestimmungen der in diesem Fall gemeinsam mit Paragraph 76, Absatz 2, BDG anzuwendenden Paragraphen 69 und 70 Absatz 3, AVG 1950 sähen ein Rechtsmittel gegen eine Ablehnung und daher auch gegen eine Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrages vor.

Gemäß dem Paragraph 46, Absatz 2, VwGG 1965 ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Nach dem Absatz 3, der zitierten Gesetzesbestimmung ist in einem solchen Falle der Antrag spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Da nach den übereinstimmenden Angaben der beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Bescheid der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Disziplinaroberkommission dem Beschwerdeführer am Freitag, dem 19. Mai 1978, zugestellt worden war und sohin die im Paragraph 46, Absatz 3, VwGG 1965 normierte zweiwöchige Frist am Freitag, dem 2. Juni 1978, endete, ist der am 1. Juni 1978 nachweislich bei der Post aufgegebene Wiedereinsetzungsantrag zufolge der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, AVG 1950 als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Es ist daher die Entscheidung über den vorliegenden Antrag einzig und allein davon abhängig, ob die Berufung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. März 1978 - entsprechend der dort enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - zulässig war, oder ob ein solches Rechtsmittel - wie die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Disziplinaroberkommission entschieden hat - unzulässig war. Kommt der Verwaltungsgerichtshof zur Überzeugung, dass dieses Rechtsmittel zulässig gewesen ist, so kann selbst dann, wenn eine Berufung von der letztinstanzlichen Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 46, Absatz 2, VwGG 1965 nicht gewährt werden vergleiche , hiezu die hg. Beschlüsse vom 14. Jänner 1952, Zl. 2321/51, und vom 13. Juli 1961, Zl. 385/61).

Nach der Anordnung des Paragraph 57, Ziffer 3, BDG ist die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse und Berufungsentscheidungen der Disziplinarkommissionen sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission zuständig.

Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, zweiter Satz BDG sind die nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Disziplinarkommissionen u.a. zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Disziplinarerkenntnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den bisherigen Disziplinarkommissionen erlassen wurden, zuständig. In dieser Bestimmung ist der Disziplinaroberkommission keine Aufgabe gestellt, wohl aber der Disziplinarkommission. Bei ihr hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Überleitung stattgefunden. Sie hat in der Folge eine Rechtsmittelentscheidung gefällt und diese Entscheidung ist nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsentscheidung im Sinne des Paragraph 57, Ziffer 3, BDG gleichzustellen.

Unter Berufungsentscheidungen sind im Sinne der maßgeblichen Gesetzesstelle nämlich alle behördlichen Akte zu verstehen, die ein verwaltungsbehördliches Rechtsmittelverfahren nach außen erkennbar (gegenüber dem Berufungswerber in Erscheinung tretend) beendigen. Solcherart ist die gemäß dem Paragraph 57, Ziffer 3, BDG rechtserhebliche Tatsache einer Berufungsentscheidung der Disziplinarkommission nicht nur dann gegeben, wenn die Disziplinarkommission im Sinne der Ziffer 2 leg. cit. über Berufungen gegen Disziplinarverfügungen und Suspendierungen entschieden hat. Für die Tatbestandsmäßigkeit eines Sachverhaltes zu der bezogenen Gesetzesstelle ist nach Ansicht des Gerichtshofes nur erforderlich, dass die Disziplinarkommission nach der am 1. Jänner 1978 erfolgten Überleitung ein Rechtsmittelverfahren mit einem individuellen Verwaltungsakt beendet hat. Die Bezeichnung der Prozessform dieses Verwaltungsaktes als Bescheid, Erkenntnis, Beschluss, Verfügung oder Anordnung ist demgegenüber nicht von rechtlicher Relevanz. Die Richtigkeit dieser Lösung ergibt sich auch aus dem folgenden Gedankengang:

Im Paragraph 57, Ziffer 2, BDG sind Agenden angeführt, deren näherer Inhalt aber auch durch Paragraph 65, BDG bestimmt sein muss, welcher ausspricht, dass auf das Disziplinarverfahren, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der Paragraphen 2, 3, 4, 12, 29, 42, Absatz eins und 2, 51, 57, 63 Absatz eins, 64, Absatz 2, 68, Absatz 2 und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 anzuwenden ist. Da demnach die Institutionen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens bestehen, müssen auch die diesbezüglichen Anträge zuständigerweise behandelt werden können. Dies ist im Paragraph 57, BDG nicht ausdrücklich vorgesehen, woraus die Auslegungsbedürftigkeit dieser Norm in einem nicht restriktiven Sinn folgt. Für den vorliegenden Fall kommt hinzu, dass im Paragraph 138, Absatz eins, leg. cit. je nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Verfahrenslage sowohl Erkenntnisse als auch Berufungsentscheidungen der Disziplinarkommissionen Gegenstand der Regelung sind und eine unterschiedliche Behandlung dieser verfahrensbeendenden individuellen Verwaltungsakte aus dem Gesetz weder bei einer normativen noch auch bei einer teleologischen Betrachtung abgeleitet werden kann, weshalb auch im gegenständlichen Fall der Begriff der "Berufungsentscheidung" im Sinne des Paragraph 57, Ziffer 3, BDG nicht losgelöst von der Übergangsbestimmung des Paragraph 138, Absatz eins, BDG gesehen werden kann.

In Hinsicht auf den dargestellten Gehalt des streitentscheidenden Tatbestandsmerkmales "Berufungsentscheidung der Disziplinarkommission" erweist sich, dass die Disziplinaroberkommission diesen Begriff entgegen dem Wortlaut und der Zielsetzung des Gesetzes zu eng ausgelegt hat und die Berufung an die Disziplinaroberkommission im gegenständlichen Falle zulässig war.

Demgemäß erweist sich die im Beschluss der Antragsgegnerin vom 22. März 1978 enthaltene Rechtsmittelbelehrung, wonach "gegen diesen Beschluss binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung bei der Disziplinaroberkommission erhoben werden kann" - entgegen der Ansicht der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Disziplinaroberkommission -, als zutreffend und es hat daher die Disziplinaroberkommission zu Unrecht die Berufung des Antragstellers unter Bezugnahme auf Paragraph 57, Ziffer 3, BDG zurückgewiesen. Da sohin die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Erfüllung des Tatbestandsbildes nach Paragraph 46, Absatz 2, VwGG 1965 fehlt, war der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

Mit dem Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 22. März 1978 ist nach den obigen Darlegungen im gegenständlichen Falle der Instanzenzug nicht erschöpft. Da aber gemäß dem Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann, war die von AM unter einem mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den bezeichneten Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres eingebrachte Beschwerde wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß dem Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Wien, am 10. November 1978

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001321.X00

Im RIS seit

13.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008

Dokumentnummer

JWT_1978001321_19781110X00