Verwaltungsgerichtshof
10.11.1978
1321/78
Unter Berufungsentscheidungen sind im Sinne des Paragraph 57, Ziffer 3, BDG alle behördlichen Akte zu verstehen, die ein verwaltungsbehördliches Rechtsmittelverfahren nach außen erkennbar (gegenüber dem Berufungswerber in Erscheinung tretend) beendigen. Dies trifft auf alle - nach der am 1. Jänner 1978 erfolgten Überleitung - erlassenen, ein Rechtsmittelverfahren beendenden individuellen Verwaltungsakte der Disziplinarkommission zu. Dagegen steht der Rechtsmittelzug an die Disziplinaroberkommission offen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
1322/78
Fortgesetztes Verfahren:
0593/79 B 17. September 1979;