Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1050/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1050/78

Entscheidungsdatum

11.09.1980

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1869/62 E 27. Juni 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Unterläßt ein Unternehmer sein Unternehmen einem anderen, der ihm dafür die Erträgnisse des Unternehmens ausfolgen muß, dann stellt die Verpflichtung des Erwerbers zur Überlassung der Erträgnisse an den Übergeber eine Gegenleistung für den Erwerb des Unternehmens dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001050.X01

Im RIS seit

08.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1978001050_19800911X01

Rechtssatz für 1050/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1050/78

Entscheidungsdatum

11.09.1980

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1869/62 E 27. Juni 1963 RS 2

Stammrechtssatz

Ob ein Vertrag eine - gemischte - Schenkung darstellt oder nicht, beantwortet sich nach dem Werte der Leistung und der Gegenleistung. Dabei sind die Verkehrswerte (nicht die Einheitswerte) und bei wiederkehrenden Leistungen nicht die vielfachen nach Paragraph 15, BewG und Paragraph 16, BewG, sondern die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Werte maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001050.X02

Im RIS seit

08.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1978001050_19800911X02

Rechtssatz für 1050/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1050/78

Entscheidungsdatum

11.09.1980

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1869/62 E 27. Juni 1963 RS 3

Stammrechtssatz

Bei aleatorischen Verträgen kann eine Schenkung nur dann angenommen werden, wenn nach der Sachlage für den einen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung, für den anderen Teil auf jeden Fall eine Vermögensverminderung eintreten muß und diese Folgen von den Vertragsteilen gewollt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001050.X03

Im RIS seit

08.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1978001050_19800911X03