Verwaltungsgerichtshof
11.09.1980
1050/78
GRS wie 1869/62 E 27. Juni 1963 RS 3
Bei aleatorischen Verträgen kann eine Schenkung nur dann angenommen werden, wenn nach der Sachlage für den einen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung, für den anderen Teil auf jeden Fall eine Vermögensverminderung eintreten muß und diese Folgen von den Vertragsteilen gewollt sind.