Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0529/78
Entscheidungsdatum
21.06.1979
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0399/76 E 11. Mai 1977 VwSlg 9318 A/1977 RS 3
Stammrechtssatz
Die AusverkaufsVO zählt zu jenen Vorschriften, die zum Schutz des gewerbetreibenden und unlauteren Wettbewerb erlassen wurde. Sie hat aber auch den Schutz des Käuferpublikums im Auge und zwar beabsichtigt sie, eine psychologische Beeinflussung des kaufenden Publikums zum Nachteil der Konkurrenzbetriebe zu verhindern. Diesem Zweck dient einerseits die Festsetzung einer Bewilligungspflicht für die Ankündigung von Ausverkäufen und ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen, andererseits die in § 5 getroffene Regelung für branchenübliche Sonderverkäufe.Die AusverkaufsVO zählt zu jenen Vorschriften, die zum Schutz des gewerbetreibenden und unlauteren Wettbewerb erlassen wurde. Sie hat aber auch den Schutz des Käuferpublikums im Auge und zwar beabsichtigt sie, eine psychologische Beeinflussung des kaufenden Publikums zum Nachteil der Konkurrenzbetriebe zu verhindern. Diesem Zweck dient einerseits die Festsetzung einer Bewilligungspflicht für die Ankündigung von Ausverkäufen und ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen, andererseits die in Paragraph 5, getroffene Regelung für branchenübliche Sonderverkäufe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000529.X01
Dokumentnummer
JWR_1978000529_19790621X01