Ausführungen zur Frage der unterscheidungskräftigen Kriterien für das Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (Hinweis E 24.6.1976, 0415/75).
Ausführungen zur Beweiswürdigung bei Widerruf der ursprünglichen Zeugenaussage.
Bei der Beurteilung nach § 4 Abs 2 ASVG ist die quantitative Seite der Tätigkeit umaßgeblich.Bei der Beurteilung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die quantitative Seite der Tätigkeit umaßgeblich.
Dienstnehmer im Sinne des ASVG kann nur eine Person sein, an deren Arbeit ein Erwerbszweck beteiligt ist, wobei jedoch nicht die Notwendigkeit des Erwerbes der Beweggrund sein muss (Hinweis E 3.7.1957, 771/55 und E 30.11.1953, 2452/52).