Verwaltungsgerichtshof
16.02.1978
2002/77
Bei der Beurteilung nach § 4 Abs 2 ASVG ist die quantitative Seite der Tätigkeit umaßgeblich.Bei der Beurteilung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die quantitative Seite der Tätigkeit umaßgeblich.