Die Bestimmung des § 3 Abs 1 der ParkscheibenVO enthält zwei verschiedene Gebote, nämlich das unter lit a und das unter lit b angeführte Gebot (Hinweis E 18.11.1968, 67/68 VwSlg 7447 A/1968). Eine "Idealkonkurrenz" der zitierten Gesetzesstelle mit Stellen des Gesetzes vom 5.7.1974 über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Fahrzeuge LGBl für Wien 47 (ParkometerG) idF vor der Novelle LGBl für Wien 18 und 30/1977, in Verbindung mit der VO der Wr Landesregierung vom 29.1.1975 über die Einführung des Zeitkartenparkometersystems, LGBl für Wien 5 idF VOR der Novelle LGBl für Wien 12/1977 kann nicht vorliegen.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, der ParkscheibenVO enthält zwei verschiedene Gebote, nämlich das unter Litera a und das unter Litera b, angeführte Gebot (Hinweis E 18.11.1968, 67/68 VwSlg 7447 A/1968). Eine "Idealkonkurrenz" der zitierten Gesetzesstelle mit Stellen des Gesetzes vom 5.7.1974 über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Fahrzeuge LGBl für Wien 47 (ParkometerG) in der Fassung vor der Novelle LGBl für Wien 18 und 30 aus 1977,, in Verbindung mit der VO der Wr Landesregierung vom 29.1.1975 über die Einführung des Zeitkartenparkometersystems, LGBl für Wien 5 in der Fassung VOR der Novelle Landesgesetzblatt für Wien 12 aus 1977, kann nicht vorliegen.