Ohne Bevollmächtigung durch den Versicherten (als Partei des Verwaltungsverfahrens) steht auch der Haftpflichtversicherung unbeschadet der Bestimmung des Art 9 der Allgemeinen Bedingungen über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, BGBl 401/67, kein Recht auf Akteneinsicht zu.Ohne Bevollmächtigung durch den Versicherten (als Partei des Verwaltungsverfahrens) steht auch der Haftpflichtversicherung unbeschadet der Bestimmung des Artikel 9, der Allgemeinen Bedingungen über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, BGBl 401/67, kein Recht auf Akteneinsicht zu.