Verwaltungsgerichtshof
30.01.1979
1585/77
Ohne Bevollmächtigung durch den Versicherten (als Partei des Verwaltungsverfahrens) steht auch der Haftpflichtversicherung unbeschadet der Bestimmung des Artikel 9, der Allgemeinen Bedingungen über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, BGBl 401/67, kein Recht auf Akteneinsicht zu.