Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1979

Geschäftszahl

1585/77

Rechtssatz

Ohne Bevollmächtigung durch den Versicherten (als Partei des Verwaltungsverfahrens) steht auch der Haftpflichtversicherung unbeschadet der Bestimmung des Artikel 9, der Allgemeinen Bedingungen über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, BGBl 401/67, kein Recht auf Akteneinsicht zu.