Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1531/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1531/77

Entscheidungsdatum

26.06.1979

Index

L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

ProstV Feldkirch 1974 idF Vdg 4.6.1976;

Rechtssatz

Setzt sich eine Prostituierte unaufgefordert in das Auto eines präsumptiven "Kunden", so bringt sie ihre Anbahnungsabsicht allgemein erkennbar zum Ausdruck. Dieses Verhalten stellt daher eine Anbahnungshandlung im Sinne der ProstitutionsVdgen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001531.X01

Im RIS seit

04.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001531_19790626X01

Rechtssatz für 1531/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1531/77

Entscheidungsdatum

26.06.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001531.X02

Im RIS seit

04.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001531_19790626X02

Rechtssatz für 1531/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1531/77

Entscheidungsdatum

26.06.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0625/77 E 15. November 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Artikel römisch sieben, EGVG ist bloß eine subsidiäre Strafnorm, die nur in denjenigen Fällen des Verstoßes gegen Verwaltungsvorschriften einschließlich ortspolizeilicher Anordnungen Anwendung zu finden hat, für die der zuständige Gesetzgeber keine besondere Strafe festgesetzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001531.X03

Im RIS seit

04.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001531_19790626X03