Bundesrecht konsolidiert

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Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

EGVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Artikel römisch sieben

Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, werden, wenn hiefür keine besondere Strafe festgesetzt ist, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Schlagworte

subsidiärer Strafsatz

Gesetzesnummer

10005767

Dokumentnummer

NOR40024001

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/50/A7/NOR40024001

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