Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1979

Geschäftszahl

1531/77

Rechtssatz

Setzt sich eine Prostituierte unaufgefordert in das Auto eines präsumptiven "Kunden", so bringt sie ihre Anbahnungsabsicht allgemein erkennbar zum Ausdruck. Dieses Verhalten stellt daher eine Anbahnungshandlung im Sinne der ProstitutionsVdgen dar.