Verwaltungsgerichtshof
26.06.1979
1531/77
Setzt sich eine Prostituierte unaufgefordert in das Auto eines präsumptiven "Kunden", so bringt sie ihre Anbahnungsabsicht allgemein erkennbar zum Ausdruck. Dieses Verhalten stellt daher eine Anbahnungshandlung im Sinne der ProstitutionsVdgen dar.