Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 156 Abs 2 LAO Bgld ist in jenen Übergangsfällen nach § 113 Abs 1 BauO Bgld, in denen die Rechtskraft der Baubewilligung vor dem Inkrafttreten der BauO 1969 eingetreten ist, ab 31.12.1969, 24 h, zu rechnen.Die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 156, Absatz 2, LAO Bgld ist in jenen Übergangsfällen nach Paragraph 113, Absatz eins, BauO Bgld, in denen die Rechtskraft der Baubewilligung vor dem Inkrafttreten der BauO 1969 eingetreten ist, ab 31.12.1969, 24 h, zu rechnen.