Bei Anwendung des § 502 Abs 1 ASVG ist auf die Umschreibung des Begriffes der Arbeitslosigkeit Bedacht zu nehmen, wie sie im § 12 AlVG 1958 gegeben wurde. Arbeitslosigkeit liegt daher während einer mit einem Arbeitseinkommen verbundenen Tätigkeit nicht vor, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeit auf einem Dienstverhältnis beruht oder nicht (Hinweis E 17.2.1954, 0547/53, VwSlg 3305 A/1954).Bei Anwendung des Paragraph 502, Absatz eins, ASVG ist auf die Umschreibung des Begriffes der Arbeitslosigkeit Bedacht zu nehmen, wie sie im Paragraph 12, AlVG 1958 gegeben wurde. Arbeitslosigkeit liegt daher während einer mit einem Arbeitseinkommen verbundenen Tätigkeit nicht vor, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeit auf einem Dienstverhältnis beruht oder nicht (Hinweis E 17.2.1954, 0547/53, VwSlg 3305 A/1954).