Eine Verletzung des öffentlichen Anstandes iSd Art VIII Abs 1 lit a zweiter Fall EGVG 1950 setzt voraus, daß zumindest die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme der Anstandsverletzung über den Kreis der Beteiligten hinausgegangen sein muß. (Hier: Raufhandel am Morgen (ca. 5 Uhr) auf unbelebter Strasse - Hinweis auf E vom 22.9.1953, Zl. 0526/51, VwSlg. 3094 A, hier Nackttanz in Bar nach Sperrstunde vor grösserem Personenkreis - Fall Cafè Winkler/Salzburg)Eine Verletzung des öffentlichen Anstandes iSd Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall EGVG 1950 setzt voraus, daß zumindest die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme der Anstandsverletzung über den Kreis der Beteiligten hinausgegangen sein muß. (Hier: Raufhandel am Morgen (ca. 5 Uhr) auf unbelebter Strasse - Hinweis auf E vom 22.9.1953, Zl. 0526/51, VwSlg. 3094 A, hier Nackttanz in Bar nach Sperrstunde vor grösserem Personenkreis - Fall Cafè Winkler/Salzburg)