Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1978

Geschäftszahl

0257/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1400/67 E 12. März 1968 VwSlg 7308 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Verletzung des öffentlichen Anstandes ist es unerheblich, ob die Tat geeignet war, Ärgernis zu erregen, bzw sie tatsächlich Ärgernis erregt und so zu einer Ordnungsstörung geführt hat (Hinweis Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 27.10.1934, VwSlg 57 A/1934, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 14.3.1967, 0510/65).