Wurde der gebührenbefreiten Partei für eine von ihr eingebrachte Berufungsmitteilung kein Kostenersatz zugesprochen, so ist der Gegner der gebührenbefreiten Partei für die darauf entfallende Eingabengebühr auch dann nicht gemäß § 20 Abs 1 GJGebGes 1962 ersatzpflichtig, wenn er an sich zum Ersatz der gesamten Kosten des Rechtsstreites verpflichtet worden ist (Hinweis auf E 10.1.1968, 910/67, VfGH vom 13.12.1971, B 438/70, VfSlg 6606).Wurde der gebührenbefreiten Partei für eine von ihr eingebrachte Berufungsmitteilung kein Kostenersatz zugesprochen, so ist der Gegner der gebührenbefreiten Partei für die darauf entfallende Eingabengebühr auch dann nicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GJGebGes 1962 ersatzpflichtig, wenn er an sich zum Ersatz der gesamten Kosten des Rechtsstreites verpflichtet worden ist (Hinweis auf E 10.1.1968, 910/67, VfGH vom 13.12.1971, B 438/70, VfSlg 6606).