Ausführungen hinsichtlich Wirkung von Vorschreibungen hinsichtlich Maschinenwerkstätte auch auf einem in den Betriebsräumlichkeiten befindlichen Handelsbetrieb. Werden nach dem Vorbringen des Bfrs Räumlichkeiten, die von einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid umfasst sind, später von anderen Personen in völlig anderen Tätigkeiten verwendet, die keinerlei ähnliche Gefahren mit sich bringen, wie dies bei den Tätigkeiten jener Gewerbeberechtigung der Fall gewesen sei, für welche eine diesbezügliche Genehmigung habe eingeholt werden müssen (hier: Genehmigung einer Betriebsanlage für eine Maschinenwerkstätte zur Erzeugung chem. techn. Produkte und des Schlossergewerbes gem § 25 GewO 1859, Verwendung dieser Werkstätte aber durch einen Handelsbetrieb), so sind Vorschreibungen, die schon nach ihrem Wortlaut sowohl auf die Maschinenwerkstätte als auch auf den Handelsbetrieb zutreffen, von Geschäftsführern des Handelsbetriebes (einer OHG) ebenfalls einzuhalten.Ausführungen hinsichtlich Wirkung von Vorschreibungen hinsichtlich Maschinenwerkstätte auch auf einem in den Betriebsräumlichkeiten befindlichen Handelsbetrieb. Werden nach dem Vorbringen des Bfrs Räumlichkeiten, die von einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid umfasst sind, später von anderen Personen in völlig anderen Tätigkeiten verwendet, die keinerlei ähnliche Gefahren mit sich bringen, wie dies bei den Tätigkeiten jener Gewerbeberechtigung der Fall gewesen sei, für welche eine diesbezügliche Genehmigung habe eingeholt werden müssen (hier: Genehmigung einer Betriebsanlage für eine Maschinenwerkstätte zur Erzeugung chem. techn. Produkte und des Schlossergewerbes gem Paragraph 25, GewO 1859, Verwendung dieser Werkstätte aber durch einen Handelsbetrieb), so sind Vorschreibungen, die schon nach ihrem Wortlaut sowohl auf die Maschinenwerkstätte als auch auf den Handelsbetrieb zutreffen, von Geschäftsführern des Handelsbetriebes (einer OHG) ebenfalls einzuhalten.