Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1823/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1823/76

Entscheidungsdatum

21.09.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der normative Gehalt des Begriffes Inhaber im Paragraph 80, Absatz 4, GewO 1973 ist durch den Paragraph 309, ABGB vorausbestimmt. Somit ist u.a. auch der Bestandnehmer davon eingeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001823.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001823_19770921X01

Rechtssatz für 1823/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1823/76

Entscheidungsdatum

21.09.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1421/64 E 10. Mai 1965 VwSlg 6684 A/1965 RS 2

Stammrechtssatz

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht. Dagegen bestimmt Paragraph 46, AVG, daß als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Schlagworte

Beweismittel fehlerhafte Niederschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001823.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001823_19770921X02

Rechtssatz für 1823/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1823/76

Entscheidungsdatum

21.09.1977

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1043/62 E 28. November 1962 VwSlg 5914 A/1962 RS 4

Stammrechtssatz

Die BEZEICHNUNG eines Gesetzes oder die Überschriften einzelner Abschnitte eines Gesetzes, die noch nicht den Gesetzestext bilden, können zur Auslegung höchstens dann herangezogen werden, wenn der Gesetzestext selbst nicht eindeutig ist (Hinweis E des VfGH vom 20.6.1956, VfSlg 3013 A/1956).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001823.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001823_19770921X03

Rechtssatz für 1823/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1823/76

Entscheidungsdatum

21.09.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass auch Kellerräume von der Betriebsanlage umfasst sind, wenn sich diese nach dem betreffenden Bescheid "über sämtliche Räume des Gassentraktes und des Hintergebäudes" erstreckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001823.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001823_19770921X04

Rechtssatz für 1823/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1823/76

Entscheidungsdatum

21.09.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ADNSchV §22 Abs3;
GewO 1973 §80 Abs4;

Rechtssatz

Ausführungen hinsichtlich der Begriffsbestimmung "Gänge" im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, 2.Satz d. Allg. DienstnehmerschutzVO. Gänge iS der zit. Gesetzesbestimmung, auf denen auch vorübergehend keine Lagerungen vorgenommen werden dürfen, sind auch solche, die sich in einem Lagerraum selbst finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001823.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001823_19770921X05

Rechtssatz für 1823/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

1823/76

Entscheidungsdatum

21.09.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Wenn nach einer Vorschreibung im Betriebsbewilligungsbescheid "ölgetränkte Putzlappen in unbrennbaren geschlossenen Behältern abzulegen und raschest aus dem Betrieb zu entfernen sind", so ist (mangels normativen Einschränkungen für die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschrift) unbeachtlich, in welchem Stadium eines Arbeitsvorganges und unter welchen näheren Umständen ölgetränkte Putzlappen in der Betriebsanlage abgelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001823.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001823_19770921X06

Rechtssatz für 1823/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

1823/76

Entscheidungsdatum

21.09.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ausführungen hinsichtlich Wirkung von Vorschreibungen hinsichtlich Maschinenwerkstätte auch auf einem in den Betriebsräumlichkeiten befindlichen Handelsbetrieb. Werden nach dem Vorbringen des Bfrs Räumlichkeiten, die von einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid umfasst sind, später von anderen Personen in völlig anderen Tätigkeiten verwendet, die keinerlei ähnliche Gefahren mit sich bringen, wie dies bei den Tätigkeiten jener Gewerbeberechtigung der Fall gewesen sei, für welche eine diesbezügliche Genehmigung habe eingeholt werden müssen (hier: Genehmigung einer Betriebsanlage für eine Maschinenwerkstätte zur Erzeugung chem. techn. Produkte und des Schlossergewerbes gem Paragraph 25, GewO 1859, Verwendung dieser Werkstätte aber durch einen Handelsbetrieb), so sind Vorschreibungen, die schon nach ihrem Wortlaut sowohl auf die Maschinenwerkstätte als auch auf den Handelsbetrieb zutreffen, von Geschäftsführern des Handelsbetriebes (einer OHG) ebenfalls einzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001823.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1976001823_19770921X07