Verwaltungsgerichtshof
21.09.1977
1823/76
Wenn nach einer Vorschreibung im Betriebsbewilligungsbescheid "ölgetränkte Putzlappen in unbrennbaren geschlossenen Behältern abzulegen und raschest aus dem Betrieb zu entfernen sind", so ist (mangels normativen Einschränkungen für die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschrift) unbeachtlich, in welchem Stadium eines Arbeitsvorganges und unter welchen näheren Umständen ölgetränkte Putzlappen in der Betriebsanlage abgelegt werden.