(3)Absatz 3,Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden."
Im vorliegenden Fall mag es dahingestellt bleiben, ob eine gröbliche (und) oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße vorlag, weil das Schwergewicht der zu prüfenden Rechtsfrage bei der Auslegung des Absatzes 3 des § 92 StVO liegt. Nach den allgemeinen Auslegungsregeln des § 6 ABGB, die als Ausdruck grundlegender Regeln des Rechtsverständnisses auch auf das öffentliche Recht angewendet werden können (vgl. z.B. Verfassungsgerichtshof Slg. 2175, 2250, 3332), muß zunächst das Wort "zuwiderhandeln" nach seiner "eigentümlichen Bedeutung" (Verbalinterpretation, Wortinterpretation) untersucht werden.Im vorliegenden Fall mag es dahingestellt bleiben, ob eine gröbliche (und) oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße vorlag, weil das Schwergewicht der zu prüfenden Rechtsfrage bei der Auslegung des Absatzes 3 des Paragraph 92, StVO liegt. Nach den allgemeinen Auslegungsregeln des Paragraph 6, ABGB, die als Ausdruck grundlegender Regeln des Rechtsverständnisses auch auf das öffentliche Recht angewendet werden können vergleiche , z.B. Verfassungsgerichtshof Slg. 2175, 2250, 3332), muß zunächst das Wort "zuwiderhandeln" nach seiner "eigentümlichen Bedeutung" (Verbalinterpretation, Wortinterpretation) untersucht werden.
Unter einer Handlung, die im weiteren Sinn nicht bloß ein aktives (ein "Tun"), sondern auch ein passives Verhalten (ein "Unterlassen") umfaßt, wird ein nach außen in Erscheinung tretendes menschliches Verhalten verstanden, das vom Willen beherrschbar ist (vgl. z.B. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, I4, Seite 12 f und die dort unter Anmerkung 19 zitierten Literaturstellen). Es wird ja auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter einem "zuwiderhandeln" ein mit einer Vorschrift - mag diese nur zu einem Handeln oder zu einem Unterlassen verpflichten - in Widerspruch stehendes Verhalten verstanden.Unter einer Handlung, die im weiteren Sinn nicht bloß ein aktives (ein "Tun"), sondern auch ein passives Verhalten (ein "Unterlassen") umfaßt, wird ein nach außen in Erscheinung tretendes menschliches Verhalten verstanden, das vom Willen beherrschbar ist vergleiche , z.B. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, I4, Seite 12 f und die dort unter Anmerkung 19 zitierten Literaturstellen). Es wird ja auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter einem "zuwiderhandeln" ein mit einer Vorschrift - mag diese nur zu einem Handeln oder zu einem Unterlassen verpflichten - in Widerspruch stehendes Verhalten verstanden.
Weiters ergibt sich bei Auslegung der Worte des § 92 Abs. 3 StVO "in ihrem Zusammenhang" (grammatikalische und logischsystematische Auslegung), insbesondere aus der Wortfolge "... zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen...", daß auch ein nicht strafbares Zuwiderhandeln (z.B. eines ohne Verschulden - Vorwerfbarkeit eines Verhaltens) zur Kostentragung verpflichtet. In diesem Zusammenhang sei z.B. an die dem § 92 Abs. 3 StVO ähnlichen Bestimmungen des § 89 a Abs. 7 (in den Fassungen vor und nach der 6. Novelle, BGBl. Nr. 412/1976) in Verbindung mit Abs. 2 (in den Fassungen vor und nach der 4. Novelle, BGBl. Nr. 21/1974) StVO und des § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung des Art. I Z. 4 des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207, verwiesen. Insbesondere aus der Einfügung des vierten Satzes in den § 89 a Abs. 7 StVO durch die 6. Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, ergibt sich, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen gemäß § 89 a StVO und den damit verbundenen Kosten grundsätzlich dem Verursachungsprinzip - und nicht dem Verschuldensprinzip - Geltung verschaffen wollte. Sonst wäre nämlich dieser vierte Satz, wonach bei widerrechtlich entzogenen Gegenständen dem Entzieher die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung vorzuschreiben sind, überflüssig. Zu dem § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, in der zitierten Fassung, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden (vgl. die Erkenntnisse vom 7. Juli 1972, Slg. Nr. 8269/A, 15. März 1974, Slg. Nr. 8575/A, und 24. Februar 1975, Zl. 1416/74, wobei der hier maßgebende Teil dieses Erkenntnisses nicht in der Sammlung veröffentlicht ist), daß die darin geregelte Kostenersatzpflicht nicht von der Beantwortung der Frage abhängig ist, ob der "Verpflichtete" die notwendige Vorsorge schuldhaft unterlassen hat, sondern allein davon, ob durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, eingetreten ist.Weiters ergibt sich bei Auslegung der Worte des Paragraph 92, Absatz 3, StVO "in ihrem Zusammenhang" (grammatikalische und logischsystematische Auslegung), insbesondere aus der Wortfolge "... zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen...", daß auch ein nicht strafbares Zuwiderhandeln (z.B. eines ohne Verschulden - Vorwerfbarkeit eines Verhaltens) zur Kostentragung verpflichtet. In diesem Zusammenhang sei z.B. an die dem Paragraph 92, Absatz 3, StVO ähnlichen Bestimmungen des Paragraph 89, a Absatz 7, (in den Fassungen vor und nach der 6. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,) in Verbindung mit Absatz 2, (in den Fassungen vor und nach der 4. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1974,) StVO und des Paragraph 31, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207, verwiesen. Insbesondere aus der Einfügung des vierten Satzes in den Paragraph 89, a Absatz 7, StVO durch die 6. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976,, ergibt sich, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen gemäß Paragraph 89, a StVO und den damit verbundenen Kosten grundsätzlich dem Verursachungsprinzip - und nicht dem Verschuldensprinzip - Geltung verschaffen wollte. Sonst wäre nämlich dieser vierte Satz, wonach bei widerrechtlich entzogenen Gegenständen dem Entzieher die Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung vorzuschreiben sind, überflüssig. Zu dem Paragraph 31, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959, in der zitierten Fassung, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden vergleiche , die Erkenntnisse vom 7. Juli 1972, Slg. Nr. 8269/A, 15. März 1974, Slg. Nr. 8575/A, und 24. Februar 1975, Zl. 1416/74, wobei der hier maßgebende Teil dieses Erkenntnisses nicht in der Sammlung veröffentlicht ist), daß die darin geregelte Kostenersatzpflicht nicht von der Beantwortung der Frage abhängig ist, ob der "Verpflichtete" die notwendige Vorsorge schuldhaft unterlassen hat, sondern allein davon, ob durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, eingetreten ist.
Die für die Entfernung oder Reinigung der Straße zunächst der Behörde entstandenen Kosten im Sinne des § 92 Abs. 3 StVO stellen für die Behörde zweifellos einen Schaden dar. Erste Voraussetzung für die Zurechnung eines Schadens an einen anderen als den Geschädigten ist aber - auch bei Verneinung der Abhängigkeit der Ersatzpflicht von einem allfälligen Verschulden - die Verursachung. Nach der Äquivalenztheorie, die die äußere Grenze der Zurechenbarkeit zieht, wird nur die Frage entschieden, ob das Ereignis notwendige Bedingung für den schädigenden Erfolg war. Ist der Bedingungszusammenhang zu verneinen, so kommt eine Ersatzpflicht nicht in Betracht. Dagegen wird nach der Adäquanztheorie nicht jeder verantwortlich, der eine notwendige Bedingung gesetzt hat. Der Schädiger hat in diesem Falle nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen. Ein Schaden ist dann adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Bei der Auslegung des § 92 Abs. 3 StVO führt nur die Anwendung der Adäquanztheorie zu befriedigenden Ergebnissen, weil die Haftung für alle verursachten Schäden entsprechend der Äquivalenztheorie die Ersatzpflicht uferlos machen wurde. Die innere Rechtfertigung dafür, daß inadäquate Folgen nicht zu verantworten sind, liegt darin, daß sie vernünftigerweise nicht mehr als vom Menschen beherrscht gedacht werden können und deshalb nicht mehr auf seine freie Selbstbestimmung rückführbar sind (vgl. z.B. Koziol-Welser, a.a.O. Seite 326 f).Die für die Entfernung oder Reinigung der Straße zunächst der Behörde entstandenen Kosten im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, StVO stellen für die Behörde zweifellos einen Schaden dar. Erste Voraussetzung für die Zurechnung eines Schadens an einen anderen als den Geschädigten ist aber - auch bei Verneinung der Abhängigkeit der Ersatzpflicht von einem allfälligen Verschulden - die Verursachung. Nach der Äquivalenztheorie, die die äußere Grenze der Zurechenbarkeit zieht, wird nur die Frage entschieden, ob das Ereignis notwendige Bedingung für den schädigenden Erfolg war. Ist der Bedingungszusammenhang zu verneinen, so kommt eine Ersatzpflicht nicht in Betracht. Dagegen wird nach der Adäquanztheorie nicht jeder verantwortlich, der eine notwendige Bedingung gesetzt hat. Der Schädiger hat in diesem Falle nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen. Ein Schaden ist dann adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Bei der Auslegung des Paragraph 92, Absatz 3, StVO führt nur die Anwendung der Adäquanztheorie zu befriedigenden Ergebnissen, weil die Haftung für alle verursachten Schäden entsprechend der Äquivalenztheorie die Ersatzpflicht uferlos machen wurde. Die innere Rechtfertigung dafür, daß inadäquate Folgen nicht zu verantworten sind, liegt darin, daß sie vernünftigerweise nicht mehr als vom Menschen beherrscht gedacht werden können und deshalb nicht mehr auf seine freie Selbstbestimmung rückführbar sind vergleiche , z.B. Koziol-Welser, a.a.O. Seite 326 f).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der Berufung - früher hatte er gar keine Gelegenheit - aber vorgebracht, er sei mit seinem Moped vom Felix-Dahn-Platz kommend die Nibelungengasse in nördlicher Richtung gefahren, vor dem Haus Nr. nn sei ein Pkw-Lenker mit seinem Fahrzeug, ohne zu beachten, daß auf der Fahrbahn Verkehr geherrscht habe, aus einer Parklücke herausgekommen und habe den Beschwerdeführer zu Boden gestoßen. Bei diesem Unfall sei der Beschwerdeführer verletzt und von der Unfallstelle weg in das Landeskrankenhaus eingeliefert worden. Damit hat der Beschwerdeführer, der im Sinne der logischen Kausalität zwar auch als Verursacher anzusehen ist, Umstände vorgebracht, wonach sein vom Willen beherrschbares Verhalten nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und sich daher mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und sich daher mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, Bundesgesetzblatt , Nr. 316, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.