Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1977

Geschäftszahl

1037/76

Rechtssatz

Unter HANDLUNG, die im weiteren Sinne nicht bloß ein aktives ("Tun") sondern auch ein passives Verhalten (ein "Unterlassen") umfaßt, wird ein nach außen in Erscheinung tretendes menschliches Verhalten verstanden, das vom Willen beherrschbar ist (Hinweis auf Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, römisch eins 4, S 12 f ). Unter einem "ZUWIDERHANDELN" wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein mit einer Vorschrift in Widerspruch stehendes Verhalten verstanden. Auch ein NICHT STRAFBARES zuwiderhandeln (zB eines ohne Verschulden) verpflichtet nach Paragraph 92, Absatz 3, StVO zur Kostentragung (Hinweis auf Paragraph 89 a, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2, StVO und auf Paragraph 31, Absatz 3, WRG) nach dem Verursachungsprinzip und nicht nach dem Verschuldensprinzip.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 1978/20, S 486;