Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1977

Geschäftszahl

1037/76

Rechtssatz

Die für die Entfernung oder Reinigung der Straße zunächst der Behörde entstandenen Kosten iSd Paragraph 92, Absatz 3, StVO stellen für die Behörde einen Schaden dar, für dessen Ersatzpflicht nach der ADÄQUANZTHEORIE aber nicht jeder verantwortlich ist, der eine notwendige Bedingung gesetzt hat, weil der Schädiger nur für den ADÄQUATEN Schaden einzustehen hat, der dann herbeigeführt ist, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Bei der Auslegung des Paragraph 92, Absatz 3, StVO führt die Anwendung der Äquivalenztheorie die Ersatzpflicht uferlos machen würde.

Beachte

Besprechung in:

ÖGZ 1978/20, S 486;