In den Fällen des § 14 Abs 1 hat die Abgabenbehörde ohne Bindung an eine Feststellung der Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob ein bewilligungspflichtiges Entfernen von Bäumen vorliegt, ferner, ob und in welchem Ausmaß eine Ersatzpflanzung erforderlich wäre und ob eine solche auf demselben Grundstück oder in einem Umkreis von 300 m möglich wäre, verneinendenfalls ob und in welcher Höhe die Ausgleichsabgabe zu entrichten ist.In den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, hat die Abgabenbehörde ohne Bindung an eine Feststellung der Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob ein bewilligungspflichtiges Entfernen von Bäumen vorliegt, ferner, ob und in welchem Ausmaß eine Ersatzpflanzung erforderlich wäre und ob eine solche auf demselben Grundstück oder in einem Umkreis von 300 m möglich wäre, verneinendenfalls ob und in welcher Höhe die Ausgleichsabgabe zu entrichten ist.