Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1977

Geschäftszahl

0561/76

Rechtssatz

In den Fällen des Paragraph 14, Absatz eins, hat die Abgabenbehörde ohne Bindung an eine Feststellung der Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob ein bewilligungspflichtiges Entfernen von Bäumen vorliegt, ferner, ob und in welchem Ausmaß eine Ersatzpflanzung erforderlich wäre und ob eine solche auf demselben Grundstück oder in einem Umkreis von 300 m möglich wäre, verneinendenfalls ob und in welcher Höhe die Ausgleichsabgabe zu entrichten ist.