Verwaltungsgerichtshof
28.01.1977
0561/76
Mit der Neueinführung einer Abgabe ist zwangsläufig verbunden, daß ein und derselbe Vorgang, der an sich einen Abgabetatbestand verwirklicht, dann abgabefrei ist, wenn er vor dem Inkraftreten verwirklichT wurde, aber der Abgabe unterliegt, wenn zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung das Gesetz bereits in Kraft war.