Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1977

Geschäftszahl

0561/76

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe besteht auch in jenen Fällen, in welchen die Bäume zwischen dem - rückwirkenden - Inkrafttreten des Gesetzes und seiner Kundmachung entfernt wurden.