Die Entfernung eines Gegenstandes von der Straße gemäß § 89 a Abs 2 StVO setzt voraus, daß der Verkehr beeinträchtigt, insbesonders der Lenker eines Fahrzeuges oder Fußgänger gehindert wird. Eine bloß Behinderung rechtfertigt somit noch nicht eine solche Maßnahme, es sei denn durch die Behinderung wird gleichzeitig auch gehindert. (Hinweis auf E vom 16. Mai 1963, Zl. 1270/62)Die Entfernung eines Gegenstandes von der Straße gemäß Paragraph 89, a Absatz 2, StVO setzt voraus, daß der Verkehr beeinträchtigt, insbesonders der Lenker eines Fahrzeuges oder Fußgänger gehindert wird. Eine bloß Behinderung rechtfertigt somit noch nicht eine solche Maßnahme, es sei denn durch die Behinderung wird gleichzeitig auch gehindert. (Hinweis auf E vom 16. Mai 1963, Zl. 1270/62)