Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.1977

Geschäftszahl

0252/76

Rechtssatz

Bei verkehrshindernd abgestellten Kraftfahrzeugen wird als "Inhaber" im Sinne dieser Bestimmung in der Regel - wenn nicht überhaupt ausschließlich - der Lenker, der im Zeitpunkt der Aufstellung das Kraftfahrzeug in seiner Macht und Gewahrsame hat vergleiche Paragraph 309, ABGB), in Betracht kommen.