Verwaltungsgerichtshof
03.02.1977
0252/76
Bei verkehrshindernd abgestellten Kraftfahrzeugen wird als "Inhaber" im Sinne dieser Bestimmung in der Regel - wenn nicht überhaupt ausschließlich - der Lenker, der im Zeitpunkt der Aufstellung das Kraftfahrzeug in seiner Macht und Gewahrsame hat vergleiche Paragraph 309, ABGB), in Betracht kommen.