Die Voraussetzungen zur Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs 1 Z 1 GewO 1973 sind jedenfalls nur dann gegeben, wenn das Strafgericht eine Vorschrift angewendet hat, welche die Handlung, deretwegen die Verurteilung erfolgte, mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht. Dies ergibt sich nicht aus dem Grundsatz "unlea poena sine lege" sondern aus dem Gesetzeswortlaut, demzufolge die gerichtliche Verurteilung "wegen einer vorsätzlichen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung" erfolgt sein muß. Die Gewerbebehörde wird durch den ersten Satzteil des § 13 Abs 1 nicht ermächtigt, die Handlung deretwegen der Gewerbeinhaber verurteilt wurde, unabhängig von der Strafdrohung, die in der vom Strafgericht angewendeten Norm enthalten ist, daraufhin zu prüfen, ob sie nach einer anderen Vorschrift mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht wäre.Die Voraussetzungen zur Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 sind jedenfalls nur dann gegeben, wenn das Strafgericht eine Vorschrift angewendet hat, welche die Handlung, deretwegen die Verurteilung erfolgte, mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht. Dies ergibt sich nicht aus dem Grundsatz "unlea poena sine lege" sondern aus dem Gesetzeswortlaut, demzufolge die gerichtliche Verurteilung "wegen einer vorsätzlichen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung" erfolgt sein muß. Die Gewerbebehörde wird durch den ersten Satzteil des Paragraph 13, Absatz eins, nicht ermächtigt, die Handlung deretwegen der Gewerbeinhaber verurteilt wurde, unabhängig von der Strafdrohung, die in der vom Strafgericht angewendeten Norm enthalten ist, daraufhin zu prüfen, ob sie nach einer anderen Vorschrift mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht wäre.