Verwaltungsgerichtshof
28.04.1976
1665/75
Wohl ist im Entziehungsverfahren in jenen Fällen, in welchen - wie nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 73 - zu den Voraussetzungen der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Vorliegen eines strafgerichtlichen Urteiles zählt, eine Bindung der Behörde an das rk Urteil anzunehmen. (Hinweis auf E vom 13.3.1956, 2065/53 und E vom 24.6.1970, 1529/69, VwSlg. 7827A/1970) doch obliegt der Gewerbebehörde auch in diesen Fällen die Prüfung, ob alle weiteren gesetzlichen Entziehungsvoraussetzungen gegeben sind, und der Anspruch über die Entziehung selbst.