Nach § 33 TP 5 GebG 1957 in der Fassung VOR der Novelle BGBl 668/1976 sind alle Gebrauchsüberlassungsverträge gebührenpflichtig, die iSd Zivilrechtes als Bestandvertäge anzusprechen sind, und zwar ohne Rücksicht auf die verwendete Bezeichnung. Das Vorliegen bloß mietrechtlicher und pachtrechtlicher Elemente genügt nicht. Von Wohnungsgenossenschaften abgeschlossene Nutzungsverträge fallen unter diese Bestimmung, wenn sie sich ohne weiteres in den zivilrechtlichen Vertragstypus des Mietvertrages oder Pachtvertrages einordnen lassen (Literatur: ZINGHER: Das MietenG, siebzehnte Auflage, S 13; OBERNDORFER: Das Gemeinnützigkeitsrecht in der Wohnwirtschaft, S 39; WÜRTH: Der Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung in Zeitschrift für Wohnungswirtschaft Nr 3/76, S C 28).Nach Paragraph 33, TP 5 GebG 1957 in der Fassung VOR der Novelle Bundesgesetzblatt 668 aus 1976, sind alle Gebrauchsüberlassungsverträge gebührenpflichtig, die iSd Zivilrechtes als Bestandvertäge anzusprechen sind, und zwar ohne Rücksicht auf die verwendete Bezeichnung. Das Vorliegen bloß mietrechtlicher und pachtrechtlicher Elemente genügt nicht. Von Wohnungsgenossenschaften abgeschlossene Nutzungsverträge fallen unter diese Bestimmung, wenn sie sich ohne weiteres in den zivilrechtlichen Vertragstypus des Mietvertrages oder Pachtvertrages einordnen lassen (Literatur: ZINGHER: Das MietenG, siebzehnte Auflage, S 13; OBERNDORFER: Das Gemeinnützigkeitsrecht in der Wohnwirtschaft, S 39; WÜRTH: Der Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung in Zeitschrift für Wohnungswirtschaft Nr 3/76, S C 28).