Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1610/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1610/75

Entscheidungsdatum

24.04.1978

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3;

Rechtssatz

Anteilige Grund- und Baukostenzuschüsse, die für den Erwerb eines Liegenschaftsanteiles (mit dem später das Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden werden soll) gezahlt werden, sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen, wenn der Bestandvertrag bei Auflösung des (Kauf)anwartschaftsvertrages ebenfalls erlischt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1975001610.X01

Im RIS seit

24.04.1978

Dokumentnummer

JWR_1975001610_19780424X01

Rechtssatz für 1610/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1610/75

Entscheidungsdatum

24.04.1978

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0574/74 E 24. November 1976 VwSlg 5046 F/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Auch eine Urkunde, in der Abreden über den Erwerb eines Liegenschaftsanteiles und die Aufbringung anteiliger Baukosten aus Eigenmitteln des Wohnungserwerbers für das künftig auf der Liegenschaft zu errichtende Wohnhaus enthalten sind, genießt die Gebührenfreiheit nach Paragraph 35, Absatz eins, WBFG 1968 in der Fassung BGBl 1972/232, wenn eine enge Verflechtung dieser Abreden mit den vom Wohnungswerber zwecks Inanspruchnahme der Wohnbauförderung nach dem WBFG 1968 zu übernehmenden Pflichten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1975001610.X02

Im RIS seit

24.04.1978

Dokumentnummer

JWR_1975001610_19780424X02

Rechtssatz für 1610/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1610/75

Entscheidungsdatum

24.04.1978

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1 idF vor 1976/668;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1005/75 E VS 7. Dezember 1977 VwSlg 5200 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 33, TP 5 GebG 1957 in der Fassung VOR der Novelle Bundesgesetzblatt 668 aus 1976, sind alle Gebrauchsüberlassungsverträge gebührenpflichtig, die iSd Zivilrechtes als Bestandvertäge anzusprechen sind, und zwar ohne Rücksicht auf die verwendete Bezeichnung. Das Vorliegen bloß mietrechtlicher und pachtrechtlicher Elemente genügt nicht. Von Wohnungsgenossenschaften abgeschlossene Nutzungsverträge fallen unter diese Bestimmung, wenn sie sich ohne weiteres in den zivilrechtlichen Vertragstypus des Mietvertrages oder Pachtvertrages einordnen lassen (Literatur: ZINGHER: Das MietenG, siebzehnte Auflage, S 13; OBERNDORFER: Das Gemeinnützigkeitsrecht in der Wohnwirtschaft, S 39; WÜRTH: Der Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung in Zeitschrift für Wohnungswirtschaft Nr 3/76, S C 28).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1975001610.X03

Im RIS seit

24.04.1978

Dokumentnummer

JWR_1975001610_19780424X03

Rechtssatz für 1610/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1610/75

Entscheidungsdatum

24.04.1978

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1 idF vor 1976/668;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1005/75 E VS 7. Dezember 1977 VwSlg 5200 F/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Einmalige Leistungen des Bestandnehmers sind in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einzubeziehen, soweit sie tatsächlich für die Überlassung des Gebrauches der Bestandsache erbracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1975001610.X04

Im RIS seit

24.04.1978

Dokumentnummer

JWR_1975001610_19780424X04

Rechtssatz für 1610/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1610/75

Entscheidungsdatum

24.04.1978

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1 idF vor 1976/668;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1005/75 E VS 7. Dezember 1977 VwSlg 5200 F/1977 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Verträgen auf unbestimmte Dauer darf die Bemessungsgrundlage nicht höher sein als die auf drei Jahre entfallenden Leistungen des Bestandnehmers. Daher sind einmalige Leistungen, die für eine längere Nutzungszeit bestimmt sind und im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf dieser Zeit anteilsmäßig zurückgefordert werden können, auch nur mit dem auf drei Jahre entfallenden aliquoten Betrag zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1975001610.X05

Im RIS seit

24.04.1978

Dokumentnummer

JWR_1975001610_19780424X05