Verwaltungsgerichtshof
24.04.1978
1610/75
GRS wie 1005/75 E VS 7. Dezember 1977 VwSlg 5200 F/1977 RS 3
Bei Verträgen auf unbestimmte Dauer darf die Bemessungsgrundlage nicht höher sein als die auf drei Jahre entfallenden Leistungen des Bestandnehmers. Daher sind einmalige Leistungen, die für eine längere Nutzungszeit bestimmt sind und im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf dieser Zeit anteilsmäßig zurückgefordert werden können, auch nur mit dem auf drei Jahre entfallenden aliquoten Betrag zu berücksichtigen.