Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1978

Geschäftszahl

1610/75

Rechtssatz

Anteilige Grund- und Baukostenzuschüsse, die für den Erwerb eines Liegenschaftsanteiles (mit dem später das Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden werden soll) gezahlt werden, sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen, wenn der Bestandvertrag bei Auflösung des (Kauf)anwartschaftsvertrages ebenfalls erlischt.