Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1978

Geschäftszahl

1610/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0574/74 E 24. November 1976 VwSlg 5046 F/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Auch eine Urkunde, in der Abreden über den Erwerb eines Liegenschaftsanteiles und die Aufbringung anteiliger Baukosten aus Eigenmitteln des Wohnungserwerbers für das künftig auf der Liegenschaft zu errichtende Wohnhaus enthalten sind, genießt die Gebührenfreiheit nach Paragraph 35, Absatz eins, WBFG 1968 in der Fassung BGBl 1972/232, wenn eine enge Verflechtung dieser Abreden mit den vom Wohnungswerber zwecks Inanspruchnahme der Wohnbauförderung nach dem WBFG 1968 zu übernehmenden Pflichten besteht.