Steht auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen fest, dann handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie aus der beweislosen Erklärung dieses Arbeitslosen, sich nicht als arbeitsfähig zu betrachten und nicht bereit zu sein, eine seinem Gesundheitszustand entsprechende, vom Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, den Schluss auf die Arbeitsunwilligkeit dieses Arbeitslosen zieht. In einem solchen Falle besteht auch für die Behörde keine Verpflichtung, dem Arbeitslosen konkret eine zumutbare Beschäftigung anzubieten.